Hausordnung
Bekanntmachungen
Weiterführende Informationen
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Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz
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FUNARIC Tomislav, geb. 23.11.1989
Ein behördliches Schreiben vom 11.06.2025 liegt für Sie im 1. Stock, Zi. 104 zur persönlichen Abholung, während der Kundenzeiten, bereit.
Wir ersuchen Sie ehestmöglich, um Entgegennahme des Schriftstücks.
Falls Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, gilt das Schreiben gem. § 25 Abs. 1 Zustellgesetz nach zwei Wochen als erfolgreich zugestellt.
Kundmachungen der Anlagenabteilung
Kundmachungen der Anlagenabteilung
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24. Juni 2025, 08:30 Uhr, Land OÖ, Straßenmeisterei Peuerbach
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Ableitung von Straßen- und Oberflächenwässern aus der B 129 Eferdinger Straße im Bereich der westlichen Ortseinfahrt von Prambachkirchen, Str.km 35,4 bis
Str.km 35,6, in den Prambach; wasserrechtliche Überprüfung
Verlautbarungen der Verordnungen von Schulsprengel - Neue Mittelschulen im Bezirk
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Alkoven .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Aschach/D. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Technischen Neuen Mittelschule Eferding-Nord .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Sportmittelschule Eferding-Süd .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Hartkichen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Prambachkirchen .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Weiterführende Informationen
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BH Eferding: Kundmachung: gemäß §§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
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